Bestattungsvorsorge
- Planen Sie rechtzeitig für den Sterbefall vor

Wer sicher gehen will, dass im Sterbefall die Beerdigung nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen realisiert wird, der sollte mit einem Bestattungsunternehmen wie dem Bestattungshaus Luther einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen. Darin lassen sich alle Details bereits zu Lebzeiten vertraglich festlegen, von der Bestattungsart bis hin zur Trauerfloristik. Auch Sonderwünsche (Kleidung, beizulegende Gegenstände etc.) können mit dem Bestatter vereinbart werden. Darüber hinaus wird den Hinterbliebenen die Entscheidung über die Beerdigung und die damit verbundene finanzielle Sorge abgenommen. Da diese Verträge rechtsverbindlich sind und zudem über den Tod hinaus gelten, können die Hinterbliebenen/Erben im Normalfall auch keine Änderungen daran erwirken.

Im Vertrauen

Es sollte jedoch eine Vertrauensperson für die Umsetzung hinzugezogen werden, damit sichergestellt wird, dass die Wünsche des Verstorbenen auch wirklich respektiert werden. Zudem sollte an geeigneter Stelle (z.B. beim Personalausweis) ein Hinweis auf die Existenz des Vorsorgevertrages hinterlegt werden, Hinweiskarten hierfür stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorsorge auf finanzieller Ebene

Bestattungsvorsorgevertrag

Ein wichtiger Punkt in jedem Bestattungsvorsorgevertrag ist die Übernahme der anfallenden Kosten. Hier können Sie noch zu Lebzeiten dafür sorgen, dass Ihre Angehörigen im Todesfall nicht auch noch die finanzielle Belastung tragen müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Geld für Ihre Bestattung anzulegen, etwa eine Sterbegeldversicherung oder ein Treuhandkonto. Sollte das Vermögen im Todesfall nicht ausreichen, so können die Erben die Vertragsbedingungen zugunsten einer günstigeren Variante ändern.

Sterbegeldversicherung

Eine solche Versicherung ist im Grunde genommen eine abgewandelte Kapital-Lebensversicherung – nur das die Auszahlung eben erst im Todesfall des Versicherten stattfindet. Die festgelegte Summe wird im Normalfall durch monatliche Raten erreicht. Beim Abschluss einer solchen Versicherung sollten Sie darauf achten, dass das dabei angesparte Geld nicht zweckentfremdet verwendet werden kann. So ist diese Form der finanziellen Vorsorge für die eigene Bestattung vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt und kann beispielsweise bei nicht ausreichendem Vermögen im Pflegefall nicht angetastet werden. Idealerweise sollten Sie die Sterbegeldversicherung mit einem Bestattungsvorsorgevertrag koppeln.

Treuhandkonto

Eine weitere, sichere und recht häufig praktizierte Möglichkeit Geld für die eigene Bestattung beiseitezulegen, ist ein Treuhandkonto. Hierfür wird der für die Bestattung veranschlagte Betrag auf ein spezielles Sperrkonto eingezahlt, die Summe kann jedoch erst durch das Eintreffen bestimmter Bedingungen für den konkreten Zweck (hier: Bestattung) ausgezahlt werden. Ähnlich wie bei der Sterbegeldversicherung hat das Sozialamt auch hier keinen Zugriff, solange der veranschlagte Vorsorgebetrag angemessen ist. Dies richtet sich in erster Linie nach den Lebensumständen und liegt in der Regel zwischen 3.000 und 5.000 Euro.

Vorsorge auf medizinischer Ebene

Patientenverfügung

Wir sind es gewohnt, über unsere medizinische Versorgung selbst zu entscheiden. Aber was passiert, wenn wir unseren Willen nicht mehr äußern oder keine Entscheidungen mehr fällen können? Wenn wir durch einen schweren Unfall, einen Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten hierzu nicht mehr in der Lage sind, so muss dennoch die medizinische Versorgung geregelt sein. Hierbei hilft eine Patientenverfügung. Dadurch können wir im Voraus festlegen, was mit uns passieren soll, wenn wir nur noch durch Apparate vor dem Tode bewahrt werden.

Konkrete Anweisungen

Als Patient haben wir somit die Möglichkeit zu bestimmen, welche Behandlungen gewünscht sind und welche unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und ist verbindlich zu befolgen, allerdings nur dann, wenn exakt die darin beschriebenen Umstände eingetreten sind. Das stellt aber auch gleichzeitig ein großes Problem dar, denn laut Expertenmeinung sind die meisten Patientenverfügungen nicht konkret genug und daher im Ernstfall meist unbrauchbar. Eine Patientenverfügung sollte deswegen unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder Notars verfasst und aufgesetzt werden.

Vorsorge auf rechtlicher Ebene

Testament

Es ist sicher nicht ganz einfach, sich mit dem Tod eines Menschen zu befassen. Noch schwerer fällt es uns jedoch, sich gedanklich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund haben viele Angst davor, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und ihren letzten Willen zu verfassen. Dabei ist ein ordentliches Testament enorm wichtig, um im Todesfall Streitigkeiten um Hab und Gut zwischen den Erben zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass die Hinterbliebenen versorgt sind. Allerdings gelten beim Verfassen eines Testaments einige Regeln, damit dieses auch gültig ist und das Erbe auch so verteilt wird, wie es der Erblasser gewollt hat. Die Erstellung eines Testaments unter anwaltlicher oder notarieller Aufsicht empfiehlt sich immer dann, wenn Vermögenssituation und Familienverhältnisse kompliziert sind bzw. mit Schwierigkeiten bei der Anerkennung des Testaments gerechnet werden muss. Der juristische Beistand kann vor Gefahren und Hindernissen bei der Abfassung warnen, die sich dem Laien oftmals nicht bewusst erschließen.

Form und Inhalt

Beim Verfassen des letzten Willens kann man viel falsch machen. So sind beim Aufsetzen des Testaments insbesondere die Form und der Inhalt zu beachten. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Testamentserfassung. Das „öffentliche Testament“ wird vor einem Notar mündlich erklärt und dann durch diesen ausformuliert, noch einmal vorgelesen und zusammen mit dem Erblasser unterschrieben. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, ein von eigener Hand geschriebenes und unterzeichnetes Testament zu verfassen. Neben Ort und Datum muss das Testament die vollständige Unterschrift mit Vor- und Zunamen des Erblassers enthalten. Nichtig sind hingegen gedruckte Texte (PC oder Schreibmaschine) mit eigenhändiger Unterschrift oder handschriftliche Texte ohne Unterschrift. Anlagen zum Testament (z.B. Auflistung des Vermögens) sind ebenfalls ungültig, wenn sie mit Computer oder Schreibmaschine verfasst wurden.

Aufbewahrungsort

Ein Testament, welches durch einen Notar aufgesetzt wurde, wird durch diesen immer in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Sobald das Testament durch den Erblasser aus der amtlichen Verwahrung heraus genommen wird, ist es nicht mehr gültig. Ein bestehendes Testament kann jedoch jederzeit geändert oder ergänzt werden. Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden, sollte aber im Todesfall auffindbar sein. Daher empfiehlt sich auch beim eigenhändigen Testament die Verwahrung bei einem Amtsgericht, die man gegen eine geringe Gebühr beauftragen kann. Man erhält dann einen Hinterlegungsschein, den man dann bei den persönlichen Papieren aufbewahren sollte.